Donnerstag, 27. April 2017

Das Anfechtungsrecht im Insolvenzverfahren wurde endlich reformiert

Novelle in puncto Insolvenzanfechtung

Seit den neunziger Jahren war die Möglichkeit der Anfechtung bis zu zehn Jahre alter Forderungen im Insolvenzverfahren diskutiert worden. Die Gerichte hatten sich immer wieder damit beschäftigen müssen, unter welchen Voraussetzungen erleichterte Zahlungsbedingungen bereits ein Indiz für die Kenntnis drohender Insolvenz des Abnehmers seien. Insbesondere durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH war die sogenannte Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO in den letzten Jahren völlig ausgeufert. Die Unsicherheit gerade im Mittelstand wuchs, aber obwohl die Verbände und Interessenvertreter in seltener Einstimmigkeit für eine Änderung plädierten, zog sich die Reform hin. 

Nun ist es endlich so weit: Der Bundestag hat am 16. Februar 2017 mit den Stimmen aller im Bundestag vertretenen Parteien (bei Enthaltung der Linksfraktion) in zweiter und dritter Lesung eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Creditreform hatte sich ebenfalls dafür eingesetzt, was der BDIU zu Recht als eine gute Nachricht für die Unternehmen in Deutschland bezeichnet: „Sie sind nun besser vor dem Risiko geschützt, erhaltene, verbuchte und bereits längst reinvestierte Zahlungen auch noch Jahre später an Insolvenzverwalter zurückführen zu müssen.“

Die Neuregelungen in kurzer Übersicht

Was hat sich getan? Wie wurde das Insolvenzrecht verändert, damit für die Gläubiger wieder Sicherheit herrscht?